Informationen zur Corona-Situation
Liebe Füssener Gäste, Bürger/innen und Gastgeber/innen,
leider sehen wir uns aktuell wieder einer sehr schwierigen Situation gegenüber. Seit 02.11.2020 befinden wir uns in unterschiedichen Stufen eines Lockdowns bis aktuell einschließlich 09.05.2021.
Viele Corona-Infektionsschutzbestimmungen waren zuvor bei niedrigen Infektionszahlen gelockert und das öffentliche Leben war weitgehend möglich. Die Unsicherheit und Ungewissheit, was die Zukunft bringt, bleibt uns jedoch wohl noch länger erhalten. Ob Vorgaben verschärft oder gelockert werden, hängt auch weiterhin von der Entwicklung der Corona-Infektionszahlen ab. In Bayern wurde im Oktober eine sogenannte Corona-Ampel eingeführt, bei der die Farben grün, gelb, rot und dunkelrot den 7-Tage-Inzidenzwert der jeweilige Stadt bzw. des Landkreises anzeigen. Grün gilt bis zum Inzidenzwert von 35, Gelb gilt bei einem Wert von 35 bis 50, Rot ab einem Inzidenzwert von 50 und Dunkelrot ab 100. Die Ampel-Regelungen werden seit Anfang November jedoch überwiegend durch die bundesweiten Einschränkungen ersetzt, umgesetzt und ergänzt. Die Regeln für Bayern sind in der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), deren Änderungen vom 25.03.2021, 09.04.2021 und 16.04.2021 sowie der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung und ihren Änderungen festgeschrieben.
Aktuelle und verlässliche Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links zu den offiziellen Stellen, die wir hier für Sie zusammengestellt haben.
Wir müssen nun trotz aller Schwierigkeiten besonnen bleiben und uns mit höchster Disziplin an die empfohlenen und vorgeschriebenen Verhaltensregeln halten – insbesondere an die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht.
Eine Übersicht über die aktuell gültigen Einschränkungen pro Bundesland stellt das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes zur Verfügung.
Die aktuell gültigen inzidenzabhängigen Regelungen für den Landkreis Ostallgäu finden Sie auf der Landkreiswebsite.
Die aktuellen Infektionszahlen finden Sie auf der Übersicht des Robert Koch Instituts.
Ihr Team von Füssen Tourismus und Marketing
Für die örtlichen Gastgeber/innen haben wir separat wichtige Informationen zusammengestellt.
Spezifische Regelungen im Landkreis Ostallgäu und in Füssen
Landkreis-spezifische Regelungen
Der Landkreis Ostallgäu hat (Stand 19.04.2021) seit mehr als drei Tagen den Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen überschritten. Ab Mittwoch, 17.03.2021, gilt dementsprechend die sogenannte "Notbremse". Dies bedeutet insbesondere eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 - 5.00 Uhr. Weitere Details finden Sie auf der Landkreiswebsite.
Füssen-spezifische Regelungen
Stand 13.04.2021 sind keine weitergehenden Regelungen in Kraft.
Tourist Informationen
Die Tourist Informationen Füssen und Hopfen am See sowie der Tourist Info Punkt Weißensee sind aufgrund des bundesweiten Lockdowns der Tourismusbranche geschlossen.
Telefonisch sind wir trotzdem an Werktagen von Montag - Freitag von 09.00-17.00 Uhr unter +49 8362 9385-0 erreichbar. Außerdem erreichen Sie uns wie gewohnt per E-Mail an tourismus(at)fuessen.de.
Bürgerbüro und Rathaus
Die Stadtverwaltung Füssen ist für den Besucherverkehr geöffnet. Bürger, die Angelegenheiten im Rathaus in einem persönlichen Gespräch erledigen müssen, sollten vorher einen Termin mit dem Sachbearbeiter vereinbaren. Das Bürgerbüro ist für den Besucherverkehr ausschließlich nach Terminvereinbarung geöffnet. Damit soll vermieden werden, dass sich in den Fluren, Treppenhäusern und vor den Büros zu viele Menschen aufhalten.
Selbstverständlich müssen die derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregeln befolgt werden und es gilt FFP2-Maskenpflicht. Hinweise dazu finden Bürger auch am Eingang des Bürgerbüros. Die Mitarbeiter der Verwaltung schützen sich und die Bürger vor Ansteckung durch geeignete Hygienemaßnahmen wie beispielsweise Plexiglas- oder Spuckschutzwände.
Bei weiteren Fragen können sich Bürger über die zuständigen Fachbereiche bzw. über die Telefonvermittlung +49 8362 903-0 informieren.
Corona-Warn-App der Bundesregierung
Mit der Corona-Warn-App der Bundesregierung können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen.
Die App macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert den Nutzer, wenn er Kontakt mit nachweislich Infizierten hatte. Sie schützt ihn und die Mitmenschen und respektiert die Privatsphäre. Denn die App kennt weder den Namen noch den Standort des Nutzers.
Die App kann kostenlos über den iOS-AppStore für Apple-Geräte oder über den GooglePlay-Store für Android-Geräte heruntergeladen werden. Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der App ist die eingeschaltete Bluetooth-Funktion des Smartphones.

Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkung
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich ist, soll ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m eingehalten werden. Wo dies im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ab 08.03.2021 bis vorerst einschließlich 09.05.2021 gilt gemäß der 12. BayIfSMV, deren Änderungen vom 25.03.2021 und 16.04.2021:
7-Tages-Inzidenz | Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken; Ausübung von kontaktfreiem Sport |
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an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 | Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich Angehörige zweier weiterer Hausstände, insgesamt jedoch maximal zehn Personen |
an drei aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 35 und 100 | Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich Angehörigen eines weiteren Hausstands, insgesamt jedoch maximal fünf Personen |
an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 | - Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person |
Kinder bis 14 Jahre werden jeweils nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist immer zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt. Gemäß § 24 der 12. BayIfSMV können Kommunen zudem konkrete Örtlichkeiten für ein Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit festlegen.
Bis vorerst einschließlich 09.05.2021 gilt gemäß § 26 der 12. BayIfSMV und deren Änderungen für alle Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 - 5.00 Uhr. Das bedeutet, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist mit wenigen Ausnahmen untersagt. Wenn die 7-Tages-Inzidenz seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre. Die jeweilige Bekanntmachung erfolgt durch die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche (auch von Verwandten) zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Zudem appeliert die Politik daran, sich nur noch mit einem festen weiteren Hausstand zu treffen und private Kontakte nochmals massiv zu reduzieren.
Spezielle "Hotspot-Regeln" müssen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz gegenüber dem Landesdurchschnitt von der jeweiligen Kreisverwaltungsbörden erlassen werden (§ 25 f der 12. BayIfSMV). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Inzidenzwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden Risikogebieten zurückzuführen ist, sind insbesondere zusätzliche Ausgangsbeschränkungen für Grenzgänger und -pendler sowie zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen für Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen, anzuordnen.
Gemäß der Änderung der 12. BayIfSMV vom 16.04.2021 kann in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
Tagesausflüge in Corona-Zeiten?
Unter dem Aspekt des Gemeinwohls möchten wir Sie bitten, Bewegung an der frischen Luft in Ihrer unmittelbaren näheren Umgebung durchzuführen und von Tagesausflügen in die Region Füssen abzusehen. Auch die Bayerische Staatsregierung rät von überregionalen Tagesausflügen ab.
Bitte denken Sie auch an den Schutz der Einsatzkräfte, z. B. Polizei, Rettungskräfte, Bergwacht, Wasserwacht und gehen Sie deshalb kein Risiko ein! Es geht jetzt darum, alle Mitmenschen zu schützen, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit zahlreichen Toten zu verhindern.
Halten Sie sich bitte zudem an die Regeln in Schutzgebieten sowie an aktuelle Sperrungen und Verbote.
Wir freuen uns schon jetzt darauf, sobald es die Infektionszahlen erlauben, gemeinsam mit Ihnen in die Urlaubssaison zu starten.
Ihr Team von Füssen Tourismus und Marketing.
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Bis mindestens 09.05.2021 gilt gemäß der 12. BayIfSMV eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske unter anderem in Gottesdiensten, im ÖPNV und den hierzu gehörenden Einrichtungen, in und vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen, bei körpernahen Dienstleistungen, auf Wochenmärkten, in der Gastronomie bei der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie in Kulturstätten.
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen auch in Bereichen, in welchen FFP2-Maskenpflicht herrscht, nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
An weiteren Orten mit Maskenpflicht muss es sich hingegen nicht um medizinische Schutzmasken bzw. FFP2-Masken handeln, auch selbst genähte Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. ein Tuch oder Schal (getragen über Mund und Nase) reichen aus. Nach Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt. Demnach sind ausschließlich enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barrieren als Mund-Nasen-Bedeckung geeignet.
Eine allgemeine Maskenpflicht gilt unter anderem im Personenfernverkehr, an den Schulen, an von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Veranstaltungen und Gästeprogramm in Füssen
Als Grundlage für mögliche Öffnungen bei Gottesdiensten, Versammlungen, Kinovorstellungen und kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten oder Theatern gilt unter anderem das "Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben" der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst.
Gemäß der 12. BayIfSMV, deren Änderungen vom 25.03.2021 und 16.04.2021 sind Veranstaltungen aller Art bis vorerst einschließlich 09.05.2021 generell untersagt.
Das heißt, auch private Feiern wie Hochzeiten sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind lediglich verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz), die unter Beachtung der Auflagen gemäß § 6 f der 12. BayIfSMV stattfinden können. Unter das Veranstaltungsverbot fallen gemäß § 15 der 12. BayIfSMV auch beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (Messen, Tagungen und Kongresse). Aktuelle Informationen unter: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ im Bereich "Informationen für Unternehmen".
Auch Märkte sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln – sprich Wochenmärkte sind i.d.R. erlaubt.
Gästeprogramm in Füssen: aktuell KEIN Gästeprogramm
In Füssen wird das Gästeprogramm bei geringem Infektionsgeschehen mittlerweile wieder fast in normalem Umfang angeboten. Allerdings sind im Interesse der Sicherheit teilweise Teilnehmerreduzierungen notwendig und die Teilnahme ist nur mit Anmeldung möglich. Bis mindestens 09.05.2021 ist das Durchführen des Gästeprogramms aufgrund § 11 der 12. BayIfSMV und deren Änderungen vom 25.03.2021 sowie 16.04.2021 jedoch komplett untersagt.
Sehenswürdigkeiten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen wie Spielplätze, Zoos, Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten konnten 2020 unter Einhaltung der jeweiligen Hygienmaßnahmen vorübergehend wieder öffnen. Auch weitere touristische Angebote wie Freizeitparks, Bergbahnen, Schlösser, Seenschifffahrt oder Freizeit-, Hallen- sowie Freibäder, Thermen einschließlich der Wellness- und Saunaangebote und Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) konnten ihren Betrieb damals vorbergehend wieder aufnehmen, genauso wie beispielsweise Fitnessstudios und Tanzschulen (unter Auflagen). Unter anderem haben mehrere Staatsministerien in Abstimmung mit dem Bayerischen Heilbäderverband ein Hygienekonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen-und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels erarbeitet. Konsolidierte Lesefassung vom 17.08.2020 des "Hygienekonzepts Bäder".
Der Betrieb jeglicher Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Bäder, Bergbahnen oder Fitnessstudios ist gemäß § 11 der 12. BayIfSMV, deren Änderungen vom 25.03.2021 und 16.04.2021 bis mindestens 09.05.2021 untersagt. Dies gilt für sowohl für Angebote drinnen als auch draußen und auch für Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. in Hotels.
Büchereien, Archive und Bibliotheken dürfen gemäß § 22 der 12. BayIfSMV seit 08.03.2021 mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² öffnen.
Kultureinrichtungen dürfen inzidenzabhänig schrittweise öffnen:
7-Tages-Inzidenz | Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten |
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an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 | geöffnet unter Beachtung der Hygienekonzepte |
an drei aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 50 und 100 | geöffnet nach vorheriger Terminbuchung (Vorschriften u.a. FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung) |
an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 | geschlossen |
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können inzidenzabhänig frühestens ab 26.04.2021 öffnen (gemäß Änderung der 12. BayIfSMV vom 09.04.2021):
7-Tages-Inzidenz | Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos |
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unter 50 | bis mindestens 26.04.2021 geschlossen, danach geöffnet unter Beachtung der Hygienekonzepte |
zwischen 50 und 100 | bis mindestens 26.04.2021 geschlossen, danach geöffnet für Besucher nur mit negativem Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus und unter Beachtung der Hygienekonzepte |
über 100 | geschlossen |
Gastronomie und touristische Unterkunftsbetriebe
Gastronomie
Bis vorerst einschließlich 09.05.2021 müssen gemäß § 13 der 12. BayIfSMV und deren Änderungen vom 25.03.2021, 09.04.2021 und 16.04.2021 alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen schließen. Geschlossen bleiben auch weiterhin Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke für den Verzehr zu Hause. Betriebskantinen werden in der Regel geschlossen.
7-Tages-Inzidenz | Außengastronomie ab 26.04.2021 |
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unter 50 | geöffnet unter Beachtung der Hygienekonzepte |
zwischen 50 und 100 | geöffnet nach vorheriger Terminbuchung und nur mit negativem Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus sowie unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung) |
über 100 | geschlossen |
Gemäß § 24 der 12. BayIfSMV können Kommunen zudem konkrete Örtlichkeiten für ein Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit festlegen.
Unterkünfte
Bis vorerst einschließlich 09.05.2021 sind gemäß der oben genannten Verordnungen Übernachtungsangebote (inkl. Campingplätze etc.) in Deutschland für touristische Zwecke untersagt. Für rein berufliche Aufenthalte können Übernachtungsangebote weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Informationen zu Quarantäneregelungen und Einreisen nach Deutschland finden Sie unter dem Abschnitt "Reisebeschränkungen".
Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe
Bis einschließlich 09.05.2021 ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Allgemeinen untersagt. Ausgenommen sind in Bayern ausschließlich der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Baumärkte, Blumenläden, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Buchhandlungen sind nicht mehr dem täglichen Bedarf zugeordnet und somit zu behandeln wie der restliche Einzelhandel.
7-Tages-Inzidenz | Inzidenzabhängige Regelungen im restlichen Einzelhandel ab 12.04.2021 (Änderung der 12. BayIfSMV vom 09.04.2021) |
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unter 50 | geöffnet unter Beachtung der Hygienekonzepte |
zwischen 50 und 100 | ausschließlich Terminshopping („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Beachtung der sonstigen geltenden Vorschriften (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung) |
zwischen 100 und 200 | ausschließlich Terminshopping („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines negativen Ergebnisses eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus und unter Beachtung der sonstigen geltenden Vorschriften (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung) |
über 200 | geschlossen; die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click &Collect“) ist zulässig (ohne Test) |
Es gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel.
Betreiber von geöffneten Ladengeschäften haben sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist beschränkt auf einen Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Zudem haben die Betriebe ein Schutz-, Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe müssen vorerst bis einschließlich 09.05.2021 geschlossen bleiben! Medizinisch notwendige Behandlungen (zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien) bleiben erlaubt.
Friseure und weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege) dürfen unter Auflagen (z. B. FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung) gemäß § 12 der 12. BayIfSMV öffnen.
Reisebeschränkungen
Der grenzüberschreitende Verkehr von und nach Deutschland ist theoretisch möglich. Seit dem 01.10.2020 gelten weltweit differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise.
Im Folgenden finden Sie Informationen zu Regelungen in Bayern. Bitte informieren Sie sich bei Aufenthalten außerhalb Bayerns und Deutschlands immer auch über die im jeweiligen Zielland geltenden Regelungen.
EU lockert Corona-Einreisestopp
Die Botschafter der EU-Staaten verständigten sich in Brüssel darauf, die Außengrenzen der Europäischen Union vom 01.07.2020 an für Einreisen aus 15 Staaten zu öffnen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Internetplattform der Europäischen Kommission „Re-open EU".
Internationale Risikogebiete
Für Einreisende nach Deutschland aus internationalen Risikogebieten besteht gemäß der Einreise-Quarantäneverordnung vom 05.11.2020 und der Änderungen vom 29.11.2020, 30.12.2020, 15.01.2021, 28.01.2021, 12.02.2021, 05.03.2021, 25.03.2021 sowie 16.04.2021 bis vorerst 09.05.2021 eine 14-tägige Quarantänepflicht ohne Möglichkeit zur Verkürzung per negativem Test. Zudem besteht eine Meldepflicht bei der zuständige Kreisverwaltungsbehörde, was durch die digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular zu erfüllen ist. Die Bestätigung dieser Meldung ist bei Einreise mitzuführen.
Eine Testpflicht gilt gemäß der AV Testnachweis von Einreisenden und der Änderung vom 23.02.2021 bis vorerst 30.04.2021. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet, müssen spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Testnachweis vorlegen oder müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Testnachweis vorlegen oder müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen.
Ab dem 30.03.2021 bis vorerst einschließlich 12.05.2021 haben gemäß der Corona-Einreiseverordnung grundsätzlich alle Personen, die per Flugzeug nach Deutschland einreisen, vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung aus einem Risikogebiet stattfindet. Die dem Test zugrundeliegende Abstrichnahme darf grundsätzlich höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen worden sein.
Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen.
Grenzgänger / -pendler
Die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger gemäß der AV Testnachweis von Einreisenden ist ab 24.02.2021 aufgehoben! Eine Ausnahme der Quarantäneregelungen gibt es gemäß der Änderung der EQV vom 12.02.2021 für Pendler nur, sofern die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist ab dem 17.02.2021 bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Mit dem EQV-Check des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege können Sie einfach und schnell herausfinden, ob Sie nach Ihrer Einreise nach Deutschland in Quarantäne müssen oder nicht. Über eine gegebenenfalls zutreffende Melde- und / oder Testpflicht gibt der EQV-Check jedoch KEINE Auskunft, dies muss separat geprüft werden!
Corona-Tests für Reiserückkehrer nach Deutschland
Die Bayerische Staatsregierung betreibt Corona-Testzentren an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen, an denen sich Reiserückkehrer testen lassen können.
Testmöglichkeiten in Füssen
Testzentrum Ostallgäu – Außenstelle in Füssen
Am Donnerstag, 28.01.2021 hat die Außenstelle des Testzentrums Ostallgäu in Füssen am Eisstadion/Bundesstützpunkt (Am Eisstadion 1, 87629 Füssen) ihren Betrieb aufgenommen. Das Testzentrum steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Es werden neben den PCR-Tests auch sogenannte Antigen-Schnelltests angeboten.
- PCR-Tests: nach vorheriger Terminvereinbarung Dienstags und Donnerstags von 10 Uhr bis 18 Uhr
- Antigen-Schnelltests: nach vorheriger Terminvereinbarung Dienstags und Donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr
Terminvereinbarungen sind online unter www.ostallgaeu.de/corona oder telefonisch unter +49 8342 911-994 möglich.
Apotheken
Zudem führen in Füssen die Stadt-Apotheke und die Drei-Tannen-Apotheke Schnelltests durch. Zur Terminvereinbarung bitte direkt die jeweilige Apotheke kontaktieren:
- Stadt-Apotheke: Reichenstraße 12, Füssen, Tel. +49 8362 6252, www.terminland.de/stadtapotheke-fuessen/
- Drei-Tannen-Apotheke: Welfenstraße 1, Füssen, Tel. +49 8362 6747
Bitte beachten: Jede Testperson benötigt für einen kostenfreien Test einen Nachweis über den Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebestätigung).
Offizielle Allgemeinverfügungen und Verordnungen
21.04.2021
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
20.04.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
16.04.2021
Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der Einreise-Quarantäneverordnung
15.04.2021
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
13.04.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
09.04.2021
Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV
07.04.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
26.03.2021
Coronavirus-Einreiseverordnung mit Änderung
25.03.2021
Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der Einreise-Quarantäneverordnung
23.03.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
05.03.2021
- Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
- Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
04.03.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
24.02.2021
Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
23.02.2021
- Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten vom 15.01.2021
- Bericht aus der Kabinettssitzung
12.02.2021
- Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
11.02.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
21.01.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
20.01.2021
Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
20.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
15.01.2021
- Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
- Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
- Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
13.01.2021
Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
12.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
08.01.2021
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
06.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
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30.12.2020
Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung22.12.2020
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
- Bericht aus der Kabinettssitzung
15.12.2020
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)14.12.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung10.12.2020
Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung08.12.2020
Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV)06.12.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung30.11.2020
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV)29.11.2020
Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung26.11.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung04.11.2020
Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten30.10.2020
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)29.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung27.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung22.10.2020
- Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums zur dunkelroten Corona-Ampel
18.10.2020
Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung15.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15.10.202013.10.2020
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13.10.2020
01.10.2020
Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung22.09.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 22.09.202008.09.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung
28.07.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. Juli 2020
07.07.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 07.07.2020
30.06.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 30.06.2020
19.06.2020
Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung16.06.2020
- Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020
12.06.2020
Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung29.05.2020
Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 202026.05.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26.05.202014.05.2020
Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung07.05.2020
Änderung der vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung05.05.2020
Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung01.05.2020
Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung16.04.2020
Notbekanntmachung: Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung27.03.2020
Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie24.03.2020
Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
(§ 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30.03.2020 außer Kraft.)17.03.2020
Änderung der Allgemeinverfügung vom 16.03.202016.03.2020
Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen
Wichtige Links
Informationen der Stadt Füssen:
https://www.stadt-fuessen.de/
Informationen der Allgäu GmbH:
https://www.allgaeu.de/informationen-zum-coronavirus-im-allgaeu
Informationen des Landkreises Ostallgäu:
www.landkreis-ostallgaeu.de/aktuelles.html
Aktuelle Informationen über die allgemeine Situation in Bayern:
- www.coronavirus.bayern.de
- FAQ: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/
- Corona-Ampel in Bayern: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Corona-Ampel
Informationen des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege inkl. der Allgemeinverfügungen:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums über die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Das Robert-Koch-Institut stellt tagesaktuelle allgemeine und medizinische Informationen zur Verfügung:
www.rki.de
Die bayerische Staatsregierung stellt umfangreiche Informationen bereit:
www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/
Berichte aus den Kabinettssitzungen der bayerischen Staatsregierung
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) informiert u.a. über die Reisebeschränkungen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html