Informationen zur Corona-Situation
Liebe Füssener Gäste, Bürger/innen und Gastgeber/innen,
leider sehen wir uns aktuell wieder einer sehr schwierigen Situation gegenüber. Seit 02.11.2020 gab es eine "Lockdown light" und ab 16.12.2020 gilt ein "harter" Lockdown bis aktuell einschließlich 14.02.2021.
Viele Corona-Infektionsschutzbestimmungen waren zuvor bei niedrigen Infektionszahlen gelockert und das öffentliche Leben war weitgehend möglich. Die Unsicherheit und Ungewissheit, was die Zukunft bringt, bleibt uns jedoch wohl noch länger erhalten. Ob Vorgaben wie jetzt verschärft oder gelockert werden, hängt auch weiterhin von der Entwicklung der Corona-Infektionszahlen ab. In Bayern wurde im Oktober eine sogenannte Corona-Ampel eingeführt, bei der die Farben grün, gelb, rot und dunkelrot den 7-Tage-Inzidenzwert der jeweilige Stadt bzw. des Landkreises anzeigen. Grün gilt bis zum Inzidenzwert von 35, Gelb gilt bei einem Wert von 35 bis 50, Rot ab einem Inzidenzwert von 50 und Dunkelrot ab 100. Die Ampel-Regelungen werden seit Anfang November jedoch überwiegend durch die bundesweiten Einschränkungen ersetzt, umgesetzt und ergänzt. Die Regeln für Bayern sind in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV), deren Änderung und der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung festgeschrieben.
Aktuelle und verlässliche Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links zu den offiziellen Stellen, die wir hier für Sie zusammengestellt haben.
Wir müssen nun trotz aller Schwierigkeiten besonnen bleiben und uns mit höchster Disziplin an die empfohlenen und vorgeschriebenen Verhaltensregeln halten – insbesondere an die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht.
Eine Übersicht über die aktuell gültigen Einschränkungen pro Bundesland stellt das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes zur Verfügung.
Die aktuellen Infektionszahlen finden Sie auf der Karte der inländischen Corona-Risikogebiete des Robert Koch Instituts.
Ihr Team von Füssen Tourismus und Marketing
Für die örtlichen Gastgeber/innen haben wir separat wichtige Informationen zusammengestellt.
Tourist Informationen
Die Tourist Informationen Füssen und Hopfen am See sowie der Tourist Info Punkt Weißensee sind aufgrund des bundesweiten Lockdowns der Tourismusbranche geschlossen.
Telefonisch sind wir trotzdem an Werktagen von Montag - Freitag von 09.00-17.00 Uhr unter +49 8362 9385-0 erreichbar. Außerdem erreichen Sie uns wie gewohnt per E-Mail an tourismus(at)fuessen.de.
Bürgerbüro und Rathaus
Die Stadtverwaltung Füssen ist für den Besucherverkehr geöffnet. Bürger, die Angelegenheiten im Rathaus in einem persönlichen Gespräch erledigen müssen, sollten vorher einen Termin mit dem Sachbearbeiter vereinbaren. Das Bürgerbüro ist für den Besucherverkehr ausschließlich nach Terminvereinbarung geöffnet. Damit soll vermieden werden, dass sich in den Fluren, Treppenhäusern und vor den Büros zu viele Menschen aufhalten.
Selbstverständlich müssen die derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregeln befolgt werden und es gilt "Maskenpflicht". Sowohl einfacher Standard-Mundschutz, selbst genähte Schutzmasken aber auch Schals oder Tücher werden akzeptiert. Hinweise dazu finden Bürger am Eingang des Bürgerbüros. Die Mitarbeiter der Verwaltung schützen sich und die Bürger vor Ansteckung durch geeignete Hygienemaßnahmen wie beispielsweise Plexiglas- oder Spuckschutzwände.
Bei weiteren Fragen können sich Bürger über die zuständigen Fachbereiche bzw. über die Telefonvermittlung +49 8362 903-0 informieren.
Corona-Warn-App der Bundesregierung
Mit der Corona-Warn-App der Bundesregierung können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen.
Die App macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert den Nutzer, wenn er Kontakt mit nachweislich Infizierten hatte. Sie schützt ihn und die Mitmenschen und respektiert die Privatsphäre. Denn die App kennt weder den Namen noch den Standort des Nutzers.
Die App kann kostenlos über den iOS-AppStore für Apple-Geräte oder über den GooglePlay-Store für Android-Geräte heruntergeladen werden. Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der App ist die eingeschaltete Bluetooth-Funktion des Smartphones.

Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkung
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich ist, soll ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m eingehalten werden. Wo dies im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Bis vorerst einschließlich 14.02.2021 gilt gemäß der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 20.01.2021: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren gestattet. Haushalt/-stand bezeichnet dabei Menschen, die dauerhaft miteinander wohnen. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
Das grundsätzliche Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum wurde am 19.01.2021 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig gekippt und ist derzeit außer Kraft. Gemäß dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 20.01.2021 sind stattdessen von den Kommunen konkrete Örtlichkeiten für das Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit festzulegen.
Ab 16.12.2020 bis vorerst einschließlich 14.02.2021 gelten landesweite Ausgangsbeschränkungen (§ 2 der 11. BayIfSMV). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus triftigem Grund erlaubt, wozu unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Arztbesuche, Einkäufe und Sport an der frischen Luft zählen. Außerdem gilt gemäß § 3 der 11. BayIfSMV in diesem Zeitraum eine nächtliche Ausgangssperre von 21.00 - 5.00 Uhr früh. Das bedeutet, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist mit wenigen Ausnahmen untersagt.
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche (auch von Verwandten) zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die Ausübung von Individualsportarten ist derzeit nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Zudem appeliert die Politik daran, sich nur noch mit einem festen weiteren Hausstand zu treffen und private Kontakte nochmals massiv zu reduzieren.
Spezielle "Hotspot-Regeln" können bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz gegenüber dem Landesdurchschnitt erlassen werden. Im Gegenzug können Kreisverwaltungsbörden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen (§ 25 f der 11. BayIfSMV). Ab 11.01.2021 sind gemäß der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeindegrenze) hinaus untersagt.
Informationen für Zweitwohnungsbesitzer
Die Bundesregierung rät von nicht zwingend notwendigen Reisen ab. Der Freistaat Bayern formuliert in §2 (Allgemeine Ausgangsbeschränkung) der 11. BayIfSMV: „Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigem Grunde erlaubt.“
Touristisches Reisen ist kein triftiger Grund. Dies bedeutet:
- Der Besuch der Zweitwohnung ist nur für diejenigen Nutzer*innen/Eigentümer*innen erlaubt, die auch persönlich am Ort des Zweitwohnsitzes angemeldet sind.
- Aufenthalte von weiteren, nicht zu dem Eigentümerhaushalt gehörenden Personen in der Zweitwohnung sind nicht erlaubt.
Diese Orientierung haben wir in Übereinstimmung mit unserem übergeordneten Tourismusverband aus der aktuellen Gesetzeslage abgeleitet und sie soll Sie nicht zuletzt vor Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz bewahren. Eine juristische und damit rechtsverbindliche Auskunft dürfen wir nicht geben.
Wie Sie wissen, sind die Infektionszahlen dramatisch hoch. Wir alle sind angehalten, durch die Reduzierung persönlicher Kontakte und die Einschränkung unseres Mobilitätsradius das Infektionsrisiko zu verringern und eine eventuelle Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten zu erleichtern. Insofern möchten wir auch Denjenigen, die rein rechtlich in der Lockdown-Phase nach Füssen kommen dürften, ans Herz legen, den Aufenthalt in Füssen auf einen späteren und Corona-bezogen besseren und insgesamt entspannteren Zeitpunkt zu verlegen. DANKE!
Tagesausflüge in Corona-Zeiten?
Unter dem Aspekt des Gemeinwohls möchten wir Sie bitten, Bewegung an der frischen Luft in Ihrer unmittelbaren näheren Umgebung durchzuführen und von Tagesausflügen in die Region Füssen abzusehen. Auch die Bayerische Staatsregierung rät von überregionalen Tagesausflügen ab.
Bitte denken Sie auch an den Schutz der Einsatzkräfte, z. B. Polizei, Rettungskräfte, Bergwacht, Wasserwacht und gehen Sie deshalb kein Risiko ein! Es geht jetzt darum, alle Mitmenschen zu schützen, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit zahlreichen Toten zu verhindern.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Zug im Allgäu bereits einige Liftbetreiber die zugehörigen Parkplätze und teilweise auch Pistengelände gesperrt haben. Halten Sie sich bitte an aktuelle Sperrungen und Verbote.
Außerdem gilt ab 11.01. - 14.02.2021 gemäß der Verordnung zur Änderung der 11. BayIfSMV vom 08.01.2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner ein Verbot touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeindegrenze) hinaus .
Weitere Informationen des Bayerischen Innenministeriums.
Wir freuen uns schon jetzt darauf, nach dem Auslaufen der Ausgangsbeschränkungen gemeinsam mit Ihnen in die Wintersaison zu starten.
Ihr Team von Füssen Tourismus und Marketing.
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist grundsätzlich in öffentlichen Verkehrsmitteln und den hierzu gehörenden Einrichtungen, in und vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten verpflichtend ("Maskenpflicht").
Ab 18.01.2021 gilt gemäß der Änderung der 11. BayIfSMV vom 15.01.2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV und im Einzelhandel.
An weiteren Orten mit Maskenpflicht muss es sich hingegen nicht um medizinische Schutzmasken handeln, auch selbst genähte Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. ein Tuch oder Schal (getragen über Mund und Nase) reichen aus. Nach Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt. Demnach sind ausschließlich enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung geeignet.
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen auch in Bereichen, in welchen FFP2-Maskenpflicht herrscht, nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Außerdem gilt Maskenpflicht an den Schulen, an von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Auch in Gottesdiensten und auf Versammlungen gilt durchwegs Maskenpflicht.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)
Veranstaltungen und Gästeprogramm in Füssen
Gottesdienste, Versammlungen, Kinovorstellungen und kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Theater waren in den letzten Monaten in eingeschränktem Rahmen und unter strengen Auflagen wieder möglich. Als Grundlage gilt unter anderem das "Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben" der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst.
Gemäß der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV), deren Änderung vom 08.01.2021 und der Kabinettsitzung vom 20.01.2021 ist der Betrieb jeglicher Freizeit- und Kultureinrichtungen untersagt. Auch Veranstaltungen aller Art sind bis vorerst einschließlich 14.02.2021 generell untersagt.
Das heißt, auch private Feiern wie Hochzeiten sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind lediglich verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz), die unter Beachtung der Auflagen gem. § 6 f der 11. BayIfSMV und den späteren Änderungen der 11. BayIfSMV stattfinden können. Unter das Veranstaltungsverbot fallen gemäß § 15 der 11. BayIfSMV auch beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (Messen, Tagungen und Kongresse). Aktuelle Informationen unter: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ im Bereich "Informationen für Unternehmen"
Auch Märkte sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln – sprich Wochenmärkte sind i.d.R. erlaubt.
Gästeprogramm in Füssen: aktuell KEIN Gästeprogramm
In Füssen wird das Gästeprogramm bei geringem Infektionsgeschehen mittlerweile wieder fast in normalem Umfang angeboten. Allerdings sind im Interesse der Sicherheit teilweise Teilnehmerreduzierungen notwendig und die Teilnahme ist nur mit Anmeldung möglich. Bis mindestens 14.02.2021 ist das Durchführen des Gästeprogramms aufgrund § 11 der 11. BayIfSMV, deren Änderung vom 08.01.2021 und der Kabinettsitzung vom 20.01.2021 jedoch komplett untersagt.
Sehenswürdigkeiten und Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen wie Spielplätze, Zoos, Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten konnten unter Einhaltung der jeweiligen Hygienmaßnahmen seit Mitte Mai wieder öffnen. Auch weitere touristische Angebote wie Freizeitparks, Bergbahnen, Schlösser, Seenschifffahrt oder Freizeit-, Hallen- sowie Freibäder, Thermen einschließlich der Wellness- und Saunaangebote und Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) konnten ihren Betrieb wieder aufnehmen, genauso wie beispielsweise Fitnessstudios und Tanzschulen (unter Auflagen). Unter anderem haben mehrere Staatsministerien in Abstimmung mit dem Bayerischen Heilbäderverband ein Hygienekonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen-und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels erarbeitet. Konsolidierte Lesefassung vom 17.08.2020 des "Hygienekonzepts Bäder".
Bis voraussichtlich einschließlich 14.02.2021 müssen alle Freizeit- und Kultureinrichtungen wie beispielsweise Museen, Bäder, Bergbahnen oder Fitnessstudios schließen. Dies gilt für sowohl für Angebote drinnen als auch draußen und auch für Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. in Hotels.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) (§11)
Gastronomie und touristische Unterkunftsbetriebe
Gastronomie
Bis vorerst einschließlich 14.02.2021 müssen gemäß der 11. BayIfSMV und der Verordnung zur Änderung dieser sowie der Kabinettsitzung vom 20.01.2021 alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen schließen. Geschlossen bleiben auch weiterhin Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke für den Verzehr zu Hause. Betriebskantinen werden in der Regel geschlossen.
Das grundsätzliche Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum wurde am 19.01.2021 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig gekippt und ist derzeit außer Kraft. Gemäß dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 20.01.2021 sind stattdessen von den Kommunen konkrete Örtlichkeiten für das Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit festzulegen.
Aktuelle Bestell- und Lieferangebote in Füssen
Unterkünfte
Bis vorerst einschließlich 14.02.2021 sind gemäß der oben genannten Verordnungen Übernachtungsangebote (inkl. Campingplätze etc.) in Deutschland für touristische Zwecke untersagt. Für rein berufliche Aufenthalte können Übernachtungsangebote weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Informationen zu Quarantäneregelungen und Einreisen nach Deutschland finden Sie unter dem Abschnitt "Reisebeschränkungen".
Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe
Bis vorerst einschließlich 14.02.2021 ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels untersagt. Ausgenommen sind beispielsweise der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen sowie Postfilialen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Ab 18.01.2021 gilt gemäß der Änderung der 11. BayIfSMV vom 15.01.2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel.
Betreiber von geöffneten Ladengeschäften haben sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist beschränkt auf einen Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Zudem haben die Betriebe ein Schutz-, Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Friseure und ähnliche Betriebe müssen vorerst bis einschließlich 14.02.2021 geschlossen bleiben! Medizinisch notwendige Behandlungen (zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien) bleiben erlaubt.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) (§ 12)
Reisebeschränkungen
Der grenzüberschreitende Verkehr von und nach Deutschland ist theoretisch möglich. Seit dem 01.10.2020 gelten weltweit differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise.
EU lockert Corona-Einreisestopp
Die Botschafter der EU-Staaten verständigten sich in Brüssel darauf, die Außengrenzen der Europäischen Union vom 01.07.2020 an für Einreisen aus 15 Staaten zu öffnen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Internetplattform der Europäischen Kommission „Re-open EU".
Internationale Risikogebiete
Für Einreisende nach Deutschland aus internationalen Risikogebieten besteht gemäß der Einreise-Quarantäneverordnung vom 05.11.2020 und der Änderungen vom 29.11.2020, 30.12.2020 und 15.01.2021 bis vorerst 02.02.2021 eine 10-tägige Quarantänepflicht (siehe auch Bericht aus der Kabinettsitzung vom 22.12.2020). Zudem besteht eine Meldepflicht bei der zuständige Kreisverwaltungsbehörde, was durch die digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular zu erfüllen ist. Die Bestätigung dieser Meldung ist bei Einreise mitzuführen. Die Quarantäne kann mit einem negativen Testergebnis verkürzt werden. Der Test darf jedoch frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden.
Eine Testpflicht gilt gemäß der AV Testnachweis von Einreisenden bis mindestens 26.02.2021. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet, müssen spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Testnachweis vorlegen oder müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Testnachweis vorlegen oder müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen.
Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen.
Grenzgänger
Grenzgänger müssen gemäß der AV Testnachweis von Einreisenden in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Corona-Infektion) verfügen und diesen auf Anforderung unverzüglich vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen.
Corona-Tests für Reiserückkehrer nach Deutschland
Die Bayerische Staatsregierung betreibt Corona-Testzentren an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen, an denen sich Reiserückkehrer freiwillig testen lassen können.
Offizielle Allgemeinverfügungen und Verordnungen
20.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
15.01.2021
- Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
- Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
- Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
13.01.2021
Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
12.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
08.01.2021
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
06.01.2021
Bericht aus der Kabinettssitzung
30.12.2020
Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
22.12.2020
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
- Bericht aus der Kabinettssitzung
15.12.2020
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)
14.12.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung
10.12.2020
Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
08.12.2020
Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV)
06.12.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung
30.11.2020
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV)
29.11.2020
Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
26.11.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung
04.11.2020
Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
30.10.2020
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)
29.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung
27.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung
22.10.2020
- Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums zur dunkelroten Corona-Ampel
18.10.2020
Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
15.10.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15.10.2020
13.10.2020
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13.10.2020
01.10.2020
Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
22.09.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 22.09.2020
08.09.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung
28.07.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. Juli 2020
07.07.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 07.07.2020
30.06.2020
- Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 30.06.2020
19.06.2020
Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
16.06.2020
- Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020
12.06.2020
Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
29.05.2020
Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020
26.05.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26.05.2020
14.05.2020
Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
07.05.2020
Änderung der vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung
05.05.2020
Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung
01.05.2020
Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
16.04.2020
Notbekanntmachung: Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
27.03.2020
Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
24.03.2020
Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
(§ 1 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30.03.2020 außer Kraft.)
17.03.2020
Änderung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020
16.03.2020
Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen
Wichtige Links
Informationen der Stadt Füssen:
https://www.stadt-fuessen.de/
Informationen der Allgäu GmbH:
https://www.allgaeu.de/informationen-zum-coronavirus-im-allgaeu
Informationen des Landkreises Ostallgäu:
www.landkreis-ostallgaeu.de/aktuelles.html
Aktuelle Informationen über die allgemeine Situation in Bayern:
- www.coronavirus.bayern.de
- FAQ: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/
- Corona-Ampel in Bayern: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Corona-Ampel
Informationen des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege inkl. der Allgemeinverfügungen:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums über die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Das Robert-Koch-Institut stellt tagesaktuelle allgemeine und medizinische Informationen zur Verfügung:
www.rki.de
Die bayerische Staatsregierung stellt umfangreiche Informationen bereit:
www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/
Berichte aus den Kabinettssitzungen der bayerischen Staatsregierung
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) informiert u.a. über die Reisebeschränkungen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html